Satzung des Golf und Country Club Leinetal Einbeck e. V.
Stand 25.08.2022 • Amtsgericht Göttingen, VR 150177
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Golf und Country Club Leinetal Einbeck e. V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter VR 150177 eingetragen. Der Vereinsname wird als GuCC Leinetal Einbeck e. V. abgekürzt.
- Er hat seinen Sitz in Einbeck.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.
- Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs,
b) durch Ausrichtung von Wettspielen,
c) durch die Förderung von golfsportlichen Übungen und Leistungen,
d) durch die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen,
e) unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes. - Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder,
c) Firmenmitglieder,
d) befristete Mitglieder,
e) Zweitmitglieder,
f) Fernmitglieder,
g) passive Mitglieder,
h) Ehrenmitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) bis (7) gehören.
- Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. Personen in Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
- Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften. Der Vorstand legt die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft zum Golfspiel berechtigten Personen im Rahmen der Vereinsordnungen (§ 15) fest. Den Beitrag der zum Golfspiel berechtigten Personen regelt die Beitragsordnung. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des Vorstands zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch die vom Firmenmitglied dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.
- Als befristete Mitglieder gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft antragsgemäß nach Ablauf einer beantragten und vom Vorstand beschlossenen Laufzeit auflösend bedingt ist. Eine befristete Mitgliedschaft kann nur einmal abgeschlossen werden.
- Zweitmitglieder sind Mitglieder, die ordentliche Mitglieder anderer vom Deutschen Golf Verband anerkannter Golfclubs sind.
- Fernmitglieder sind Mitglieder, deren ständiger Wohnsitz sich weiter als in einem Umkreis von 70 Kilometern vom GuCC Leinetal Einbeck e.V. entfernt befindet. Sie haben je nach Beitragshöhe kein oder das volle Spielrecht.
- Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben (siehe § 5 Abs. 3).
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
- Einem Antrag auf Umwandlung der Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft kann vom Vorstand zugestimmt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens,
b) bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft,
c) durch Austritt des Mitglieds,
d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Zahlung nicht erfolgt ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Wenn die Vereinsbeiträge für das laufende Kalenderjahr angehoben oder Umlagen erhoben werden, kann jedes Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung (analog zu § 8 Abs. 10) zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Das Mitglied nimmt in diesem Fall seine Vereinsrechte bis zum Ende des Kalenderjahres unter dem ursprünglichen Jahresbeitrag ohne Zahlung der Erhöhung bzw. Umlage wahr.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Grundsätze der Sportlichkeit in besonderer Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwidergehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
a) Verwarnung,
b) befristete Wettspielsperre,
c) befristetes Platzverbot.
Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, so hat der Vorstand dem Mitglied dies schriftlich mitzuteilen. Mit Versäumen der Berufungsfrist oder schriftlicher Mitteilung der Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung gegenüber dem Mitglied ist die Mitgliedschaft beendet.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Kassenprüfer und
e) die Ausschüsse.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;
d) Wahl des (erweiterten) Vorstands;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
g) Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen;
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der erweiterte Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
i) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes (§ 4 Abs. 10);
j) Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. § 12 Abs. 2 und 3. - Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von fünf Wochen schriftlich per einfachen Brief oder E-Mail-Schreiben einzuberufen. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom erweiterten Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, Firmenmitglieder (durch die schriftlich benannte Person – § 4 Abs. 4 letzter Satz) und Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder in ihrer bzw. seiner Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unver-änderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, in der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag entscheidet die Mitgliedersammlung, ob über Beschlüsse und Wahlen geheim abzustimmen ist.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.
- Wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragt, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann darüber hinaus aus wichtigem Grund zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
§ 9 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vize-Präsidentin oder der Vize-Präsident und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten einzeln oder die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten (Vorstand)
b) der Vize-Präsidentin oder dem Vize-Präsidenten (Vorstand)
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister (Vorstand)
d) der oder dem Platzbeauftragten
e) der Spielführerin oder dem Spielführer
f) der Jugendwartin oder dem Jugendwart
g) der Pressewartin oder dem Pressewart
Er führt die Geschäfte des Vereins (Entscheidungszuständigkeit im Innenverhältnis). - Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 8.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Vorstand und erweiterter Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer (erweiterter) Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das nicht amtierendes Mitglied im Vorstand sein darf.
- In ungeraden Kalenderjahren findet die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Spielführerin oder des Spielführers, der Jugendwartin oder des Jugendwartes und der Pressewartin oder des Pressewartes statt, in geraden Kalenderjahren die der Vize-Präsidentin oder des Vize-Präsidenten, der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters und der oder des Platzbeauftragten.
§ 10 Ausschüsse
- Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall aus den Kreisen der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.
- Der erweiterte Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode der Präsidentin oder des Präsidenten. Dieser Ausschuss muss aus mindestens drei Personen bestehen. Ihm wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbands e. V. Vollmacht zur Regelung der ihm durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.
§ 11 Kassenprüfer
- Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer geprüft, die nicht Mitglied im Vorstand sind. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter, ausgenommen Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mit-gliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 13 Beiträge und Umlagen
- Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Investitionsumlage wird fällig bei Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern sowie beim Übergang von jugendlichen Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliedschaft. Firmenmitglieder zahlen für jede neu gemeldete zum Golfspiel berechtigte Person ebenfalls einmalig eine Investitionsumlage. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge und ggf. dem einmaligen Einzug der Investitionsumlage zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15. Januar eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Investitionsumlage werden nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des erweiterten Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und die Umlage 400 Euro nicht übersteigt. Dies sollte nur bei außergewöhnlichem, zusätzlichem Finanzbedarf, höchstens alle 3 Jahre, geschehen.
- Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.
§ 14 Haftung
- Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für den Zweck des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
- Werden die Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 15 Vereinsordnungen
- Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Beitragsordnung. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Jahresbeiträge und der Investitionsumlage.
b) Platzregeln, Wettspiel-, Platz- und Spielbetriebsordnung. Die Platzregeln, Wettspiel-, Platz- und Spielbetriebsordnung regeln die Ausschrei-bungskriterien und Spielbedingungen im Verein.
c) Richtlinie zum Datenschutz. Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder.
d) Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsführung des Vorstands. - Zur Änderung der Beitragsordnung ist nur die Mitgliederversammlung berechtigt. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der sonstigen Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Einbeck, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Amateursports in der Region zu verwenden hat.